Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Vertragsschluss
1. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Schriftform ist auch dann eingehalten, wenn die Erklärungen per Telefax (mit Unterschrift und Firmenstempel) oder E-Mail (mit Unternehmenssignatur) abgegeben werden. Schriftliche Bestellungen bedürfen für ihre Gültigkeit nicht der manuellen Unterschrift des Bestellers. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die in diesem Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufs-abteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.
2. Der Auftragnehmer hat dem Besteller die Annahme der Bestellung innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen.
3. Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Ausführung der Bestellung bedeutet ein Anerkenntnis dieser Einkaufsbedingungen.
4. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge erforderlichen Daten werden von der Ralf Teichmann GmbH gemäß den Datenschutzbestimmungen gesp
II. Preise
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich -zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuerfrei Haus Verwendungsstelle einschließlich Verpackungsund Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, so übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
2. Der Besteller behält sich die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.
III. Ursprungsnachweise / technische Dokumentation
1. Vom Besteller angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWG-EFTA-Ursprungsbestimmungen) wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen unverzüglich und ordnungsgemäß zur Verfügung stellen.
2. Vom Besteller angeforderte Servicebedienungsanleitungen und Ersatzteillisten sind mit der Lieferung auszuhändigen.
3. Angeforderte Dokumentationen gelten als wesentlicher Bestandteil der Bestellung. Sofern die geforderten Dokumentationen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt die Bestellung als nicht komplett geliefert.
IV. Termine
Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er das dem Besteller unverzüglich mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
V. Mängelansprüche
1. Die Lieferung muss mangelfrei sein sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entsprechen.
2. Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Inbetriebnahme und enden spätestens 36 Monate nach Lieferung an den Besteller.
3. Der Besteller wird die Lieferung nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist.
4. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, wird der Auftragnehmer diesen Anspruch unverzüglich erfüllen.
5. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer der Erfüllung der Mängelansprüche nicht nachkommt, kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers und unbeschadet dessen Verpflichtungen selbst treffen; mit Ausnahme dringender Fälle wird der Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigt.
6. Mängelansprüche verjähren 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Fristen
VI. Zeichnungen und andere Unterlagen
1. Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Besteller durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Besteller die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung betreffenden technischen Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung unverzüglich zu übersenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Besteller kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen sowie zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich nutzen.
2. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers sowie für zwischen Auftragnehmer und Besteller besprochene Änderungen.
3. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten insoweit zugänglich gemacht werden. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.
VII. Versand- und Transportvorschriften
Die jeweils aktuellen Versand- und Transportvorschriften des Bestellers sind zu beachten.
VIII. Zahlung
1. Der Besteller bezahlt innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von 8.6 mit 3% Skonto oder 60 Tage netto.
2. Werden vom Besteller Akzepte in Zahlung gegeben, so werden die Wechselsteuer und ein angemessener Diskontsatz vergütet.
3. Zahlung durch den Besteller bedeutet keine Anerkennung der Rechnung.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen.
5. Mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zu-stimmung als von vorneherein erteilt.
6. Es werden nur Rechnungen zur Zahlung angewiesen, die mit Bestellnummer, Auftragsnummer und Projektnummer des Bestellers (soweit auf der Bestellung angegeben) ausgezeichnet sind.
IX. Erfüllung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Bestellers bzw. die auf der Bestellung angegebene Lieferadresse, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des für den Besteller allgemein zuständigen Gerichts. Der Besteller kann jedoch den Auftrag-nehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.