Allgemeine Bedingungen für Montage- und Demontagearbeiten

Stand: 22.01.2026

1. Bauseitige Bereitstellungen des Kunden für Montagen und Demontagen

Der Kunde stellt nachfolgende notwendige Voraussetzungen für eine sichere, störungsfreie und ohne Mehraufwand durchführbare Montage oder Demontage bereit. Dies umfassen insbesondere:

a) Entladungen und Beladungen

Entladungen und Beladungen erfolgen, wenn nicht anderweitig abgestimmt, bauseitig. 

Wenn auf Grund von Platzverhältnissen größere Autokrane oder zusätzliche Transporte notwendig sind, werden diese als Mehraufwand berechnet.   

b) Zugang, Zufahrt und Arbeitsflächen

Freier, sicherer und ungehinderter Zugang für Monteure, Werkstattwagen, Fahrzeugkrane und Transportfahrzeuge, sowie tragfähige Verkehrs- und Arbeitsflächen. Entsprechende Zufahrt und Abfahrt für beladene Fahrzeuge ist jederzeit sicherzustellen. 

c) Freiräume und Arbeitsumgebung

Freiräume für Montage-/Demontagegeräte neben oder unter der Anlage mit der kleinstmöglichen Ausladung.

Freiräume zum Ablassen, Abheben, Anheben, Drehen oder Verfahren und Zerlegen von Krananlagen und Komponenten.

d) Bereitstellung von Hilfsmitteln und Infrastruktur

Die Bereitstellung aller notwendigen Hebezeuge, Autokrane, Hubarbeitsbühnen und weiterer Hilfsgeräte.

Sicherstellung, dass alle für Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten erforderlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind.

Kostenlose Nutzung von Strom, Wasser, Pausenräumen und Sanitäreinrichtungen für TEICHMANN-Monteure.

Erforderliche Auflagen oder Unterkonstruktionen, wie Holzunterlagen oder Betonblöcke zur Montage / Demontage des Kranes nach Absprache.

e) Funktionsfähigkeit der Anlagen

Krananlagen müssen bis zum Montage-/Demontagezeitpunkt funktionsfähig bleiben, insbesondere für das Verfahren in die geeignetste Arbeitsposition.

f) Medienabschaltung

Alle relevanten Energie- und Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas, Heizung) sind bauseitig spannungs- bzw. drucklos zu schalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern.

g) Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen

Bauseitiges Einholen aller benötigten Straßen-, Verkehrs- und Arbeitsbereichssperrungen, Genehmigungen sowie ggf. Entfernung von Oberleitungen.

Der Kunde erstellt die erforderliche Gefährdungsbeurteilung und stellt sichere Arbeitsmittel, Anschlagmittel sowie sichere Verkehrs- und Arbeitsflächen bereit.

 

2. Ausführung nach geltenden Normen und Vorschriften

  • TEICHMANN führt sämtliche Montage- und Demontagearbeiten gemäß den geltenden deutschen Normen und Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik aus.

     

3. Unterbrechungen und Mehraufwand

  • Wird die Demontage/Montage aus Gründen, die TEICHMANN nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden Wartezeiten für Personal und Fahrzeuge sowie ggf. erneute An- und Abfahrten zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet. Dies gilt auch bei wetterbedingten Unterbrechungen (z. B. Sturm, Hochwasser etc.). Für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten werden die entsprechenden Zuschläge nach unseren aktuellen Stundenverrechnungssätzen berechnet.

  • Arbeiten außerhalb regulärer Arbeitszeiten nach Kundenwunsch werden mit den jeweils gültigen Zuschlägen berechnet.

     

4. Montage auf bauseitiger Kranbahn

  1. Kranschienen bzw. Kranbahnen in ausreichender Länge sind bauseitig zur Verfügung zu stellen.

  • Auslegung und Dimensionierung von Kranbahnen, Schienen, Befestigungen und Fundamenten, ihre Verlegung etc. liegt bauseits in Verantwortung des Käufers, ebenso wie die Dimensionierung und Sicherheit der Endanschläge mit Puffern, Windsicherungen etc. Die Einhaltung der Kranschienentoleranzen nach ISO 12488-1 liegt ebenfalls in Verantwortung des Käufers. Die Standsicherheit des Unterbaus oder Fundamente, sowie statische Eignung bleiben in Verantwortung des Käufers.

     

5. Demontage und Zerlegung der Krananlagen

  • Die Krane sind bis zum Demontagezeitpunkt funktionsfähig zu halten, insbesondere zum Verfahren an die demontagegünstigste Position.

  • TEICHMANN ist berechtigt, Trennschnitte an Verbindungsstellen der Bolzengelenke vorzunehmen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll sind.

  • Portalkrane werden, wenn konstruktiv möglich, auf Laufschienen auf Kranbahnniveau abgelassen und dort zerlegt.

  • Brückenkrane werden von der Kranbahn ganz oder in Komponenten abgehoben, quer oder längs abgelassen und anschließend zerlegt.

  • Alle für die Demontage erforderlichen Arbeiten (z. B. Brennarbeiten, Schneiden, Lösen schwerer Verbindungen) werden bauseitig ermöglicht, einschließlich der Sicherstellung geeigneter Arbeitsbedingungen.

     

6. Umfang der Leistungen bei Fremdanlagen

  • Arbeiten an fremden oder bauseitig gestellten Krananlagen erfolgen grundsätzlich im vorhandenen Ist-Zustand, ohne konstruktive Änderungen, Umbauten, Reparaturen oder Inbetriebnahmearbeiten.

  • Verbindungselemente wie Bolzen, Schrauben und Zubehör werden bauseitig bereitgestellt.

  • Elektromontagen, Stromanbindungen, Inbetriebnahmen und Abnahmen liegen vollständig in bauseitiger Verantwortung.

     

7. Richtmeistermontage bei Fremdanlagen bzw. bauseitig beigestelle Anlagen

  • Die Gestellung eines Richtmeisters bzw. einer fachlichen Leitung durch TEICHMANN bedeutet ausschließlich fachliche Anleitung und technische Koordination des Arbeitsablaufs.

  • Eine arbeitsrechtliche, organisatorische oder sicherheitstechnische Weisungsbefugnis gegenüber vom Kunden bereitgestelltem Personal besteht nicht. Der Kunde bleibt für Arbeitssicherheit, Unterweisung, Aufsicht und Verhalten seines Personals vollständig verantwortlich und haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Verzögerungen oder Unfälle.

  • Der Richtmeister übernimmt keine sicherheitsrelevante Verantwortung nach BetrSichV, ArbSchG oder DGUV. Entscheidungen über Arbeitsabläufe, Sicherheit und Organisation liegen allein beim Kunden, der hierfür verantwortliche Personen (z. B. Hebeleiter, Kranführer, Anschläger, SiGeKo) benennt.

     

8. Richtmeistermontage an durch TEICHMANN gelieferten Krananlagen

  • Bei der Montage von durch TEICHMANN gelieferten Krananlagen übernimmt der von TEICHMANN gestellte Richtmeister die technische und organisatorische Leitung des Montageablaufs entsprechend den Herstellervorgaben, Montageanleitungen und geltenden Normen.

  • Der Richtmeister ist in diesem Zusammenhang weisungsbefugt hinsichtlich des technischen Montageablaufs, insbesondere in Bezug auf Reihenfolge der Arbeiten, Montageverfahren, Einsatz von Werkzeugen und Hilfsmitteln sowie die Koordination der einzelnen Montageschritte.

  • Die Weisungsbefugnis beschränkt sich ausdrücklich auf fachlich-technische und montagerelevante Anweisungen und begründet keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal des Kunden oder von Dritten.

  • Der Kunde stellt sicher und bleibt dafür verantwortlich, dass das eingesetzte Personal:

    • fachlich qualifiziert und für die jeweiligen Tätigkeiten geeignet ist,

    • arbeitsmedizinisch geeignet ist (z. B. Höhentauglichkeit),

    • ausreichend unterwiesen ist,

    • sowie mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet ist.

  • Die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Unterweisung, arbeitsmedizinische Eignung, Aufsichtspflicht sowie Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verbleibt beim Kunden als Arbeitgeber.

  • Der Richtmeister übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Sicherheit des eingesetzten Personals, keine Prüf- oder Freigabeverantwortung für Arbeitsmittel, Anschlagmittel oder persönliche Schutzausrüstung.

     

9. Haftungsausschluss für Schäden an Fremdanlagen und kundenseitigen Einrichtungen

  • TEICHMANN übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht für Schäden an fremden oder bauseitig gestellten Krananlagen, an Gebäuden, Hallenkonstruktionen, Böden, Fundamenten, Verkehrsflächen, Medienleitungen, technischen Einrichtungen und sämtlichen weiteren Anlagen des Kunden, die im Zusammenhang mit Montage- oder Demontagearbeiten entstehen. TEICHMANN haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eigenen Personals. Eine darüberhinausgehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Stillstandskosten oder Folgekosten – ist ausgeschlossen.

  • Der Kunde stellt TEICHMANN von Schäden frei, die auf Organisationsmängel, fehlerhafte Angaben oder Fehlbedienung seines Personals zurückzuführen sind.

     

10. Haftungsausschluss für Verzögerungen und Betriebsunterbrechungen

  • TEICHMANN übernimmt keinerlei Haftung für Verzögerungen, Arbeitsunterbrechungen, Betriebsstillstände oder daraus entstehende Produktions-, Ausfall-, Stillstandskosten, o.ä. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

     

11. Begrenzung der Gesamthaftung

  • Die Gesamtsumme aller Ansprüche aus Schadenersatz, Betriebs- und Produkthaftung sowie Sach- und Vermögensschäden wird – abweichend von gesetzlichen Regelungen – auf die jeweilige bestehende Versicherungssumme begrenzt.

  • Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ausreichender eigener Versicherungsschutz für Arbeiten an Krananlagen besteht.

     

Ralf Teichmann GmbH