Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen der Ralf Teichmann GmbH, nachfolgend Teichmann Krane genannt, gelten
für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Angebote, Vertragsbeziehungen und sonstigen Leistungen zwischen den
Vertragspartnern, soweit diese nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Sie werden vom Kunden mit der Auftragserteilung
angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden.
Alle Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Teichmann Krane nicht, auch wenn
Teichmann Krane nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen
des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.
Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der
Incoterms. Bei Verkäufen auf Basis der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms in ihrer zur Zeit des Vertragsschlusses
aktuellen Fassung maßgebend. Die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen
oder in den vertraglichen Vereinbarungen keine anders lautende Regelung getroffen wird.

2. Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang

Alle Angebote von Teichmann Krane sind freibleibend und unverbindlich. Technische Angaben (z.B. über Maße, Gewichte,
Leistungen, Zustand, Typen etc.) sind annähernd und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von Teichmann Kranen zustande oder wenn die Lieferung ausgeführt ist.
Der Umfang der Lieferungen richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Bestätigung durch Teichmann Krane. Telefonische
oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen, Bestelltexte des Kunden oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch Teichmann Krane.
Die schriftliche Auftragsbestätigung von Teichmann Krane ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen
Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick
auf die ausschließliche Geltung dieser Liefer- und Leistungsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag
kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Teichmann Krane nicht in jeder
Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens 7
Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung beim Kunden zugegangen ist, bei Teichmann Krane eingeht.
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen sowie die Ausführung technisch
unzureichender Erklärungen bleiben vorbehalten.
Vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden sind nur wirksam, wenn auf diese im Kaufvertrag ausdrücklich Bezug
genommen wird.
Soweit Teichmann Krane Leistungen erbringt, die nicht eindeutig beschrieben, unklar oder technisch unzureichend definiert sind,
werden diese nach dem üblichen Stand der Technik ausgeführt.

3. Preise

Die vereinbarten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. USt in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige zusätzliche Kosten werden gesondert berechnet.
Im Falle von wesentlichen Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstigen Kostenfaktoren bleibt Teichmann
Krane eine Preisberichtigung vorbehalten.
Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des
Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, hat der Kunde zu tragen, unabhängig davon, ob Teichmann Krane
zunächst in Vorlage tritt. Die Einholung sämtlicher im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erforderlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse steht in alleiniger Verantwortung des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung von Teichmann Krane zu den vereinbarten Terminen zu leisten, soweit nicht
die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn Teichmann Krane über den Betrag verfügen kann.
Mit Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung tritt Zahlungsverzug ohne Mahnung ein.
Bei Zahlungsfristüberschreitung ist Teichmann Krane berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages oder damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehender Folgeverträge zu verweigern.
Bei Zahlungsverzug berechnet Teichmann Krane Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Teichmann Krane bleibt der Nachweis eines darüberhinausgehenden Zinsnachteils vorbehalten. Kommt
der Kunde mit einer etwaigen Teilzahlung in Verzug, so kann Teichmann Krane die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Gerät
der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann Teichmann Krane den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz statt der
Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist dies nicht der Fall muss ein Zurückbehaltungsrecht oder eine
Aufrechnungsbefugnis des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen
Verhältnis zu diesem stehen.

5. Gefahrenübergang und Abnahme

Die Gefahr geht gemäß den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen auf den Kunden über. Sollten im Vertrag hierzu keine
Vereinbarungen vorliegen, so geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk oder ab Standort auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder weitere Leistungen, wie z.B. Transporte, vereinbart worden sind.
Wird die Lieferung ohne Verschulden von Teichmann Krane verzögert, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
Teichmann Krane ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus der
Gewährleistung entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen von Teichmann Krane, die im Zusammenhang mit dem
Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von Teichmann Krane.
Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist Teichmann Krane hiervon
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an Teichmann Krane zur Sicherung der Ansprüche und bis
zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab.
Jede Be- oder Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden
Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für Teichmann Krane. An neu entstehenden Sachen steht Teichmann Krane das
Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich
vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis von Teichmann Krane, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Teichmann Krane verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch zu machen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Teichmann
Krane kann sonst vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, behält sich Teichmann Krane das Rechts vor, vom
Vertrag nach Mahnung zurückzutreten und die Herausgabe der erbrachten Lieferungen zu verlangen. Der Kunde haftet für alle
Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen.
Der Kunde hat den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumvorbehalts gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der
Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag Teichmann Krane zustehen. Die Police ist Teichmann Krane auf
Verlangen vorzulegen.

7. Verzug

Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Teichmann Krane maßgebend. Die Frist gilt als
eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Zeichnungen und Plänen sowie die Einhaltung der
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag
ist Essen.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse zurückzuführen, so kann Teichmann Krane die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aussetzen.
Dies gilt auch innerhalb eines Leistungsverzuges.
Als unvorhersehbare Ereignisse gelten solche, die außerhalb des Willens von Teichmann Krane liegen; einschließlich, aber nicht
unbedingt beschränkt auf Betriebsstörungen, Ausschuss, inakzeptable Wetterbedingungen, Regierungshandlungen,
Verkehrsunfälle, Verzögerungen durch Unterlieferanten, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages
einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer dieser Ereignisse wird Teichmann Krane dem Kunden unverzüglich anzeigen.
Die von Teichmann Krane genannten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich und stellen lediglich ungefähre Angaben dar, es
sei denn, dass Teichmann Krane die Termine/Fristen ausdrücklich zusagt. Sofern sich eine von Teichmann Krane zugesagte
Lieferung verzögert und dem Kunden daraus ein Schaden entsteht, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
maximale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 %
vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen, das wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht
zweckdienlich genutzt werden kann. Die Berechnung erfolgt frühestens mit einer Frist von 4 Wochen nach begründeter schriftlicher
Anzeige des Kunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt
unberührt.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von Teichmann Krane zu vertreten sind, so werden die Liefergegenstände auf
Gefahr des Kunden gelagert und dem Kunden, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Lagerkosten
werden auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden können. Teichmann
Krane ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

8. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Verjährung

Unbenommen einer anderen Individualabrede erfolgt die Lieferung im Zustand wie vorhanden unter Ausschluss jeglicher
Mängelhaftung und Schadenersatzpflicht. Der Liefergegenstand gilt mit beendeter Besichtigung, Abholung oder Verladung als
angenommen und genehmigt. Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen.
Macht er von diesem Recht, gleich aus welchen Gründen, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des
Liefergegenstandes unbesehen an. Teichmann Krane übernimmt insbesondere für die Betriebsfähigkeit, Riss- und Bruchfreiheit des
Liefergegenstandes keine Gewähr.
Aussagen von Teichmann Krane über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren dieses ausdrücklich und schriftlich. Die Rechte des Kunden
bestimmen sich in diesem Falle nach der Garantieerklärung von Teichmann Krane. Der Kunde hat in diesem Fall die Rechte aus der
Garantieerklärung innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Garantiefalles schriftlich gegenüber Teichmann Krane geltend zu
machen (Ausschlussfrist).
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Teichmann Krane Schadenersatz nur in dem nachfolgend
beschriebenen Umfang:
Die vertragliche Haftung von Teichmann Krane ist auf den direkten Schaden beschränkt und übersteigt den vom Käufer zu
zahlenden Kaufpreis nicht. Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Regelungen hinausgehenden Ansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. In keinem Fall haftet Teichmann Krane für besondere, einklagbare, sonstige, indirekte
Folgeschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Produktionsausfall, Vermögensschäden, Gewinnausfall oder Verlust von Verträgen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet Teichmann Krane nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach den
zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Teichmann Krane bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen.
Für alle Ansprüche gegen Teichmann Krane auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder
außervertraglicher Haftung gilt - außer in Fällen des Vorsatzes und bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens
mit Ablauf der in § 199 Abs. 2 – 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den
Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in dem Teichmann Krane oder der Kunde die Fortsetzungen der Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigert. Sofern eine der Parteien nicht schriftlich das
Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen 6 Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz,
deren Gegenstand der Anspruch oder die ihn begründenden Umstände ist, als verweigert.

9. Rücktritt

Der Kunde kann vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten, wenn Teichmann Krane die Erfüllung des Vertrages
gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung nachweisbar
für den Kunden ohne Interesse ist, im Übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die
Unmöglichkeit während des Verzuges des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von
keinem Vertragsteil zu vertreten, so hat Teichmann Krane Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung.
Teichmann Krane kann vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung wesentlich verändern oder auf den Betrieb von Teichmann Krane erheblich einwirken oder
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern. Will Teichmann Krane von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so teilt Teichmann Krane dies dem Kunden unverzüglich nach Erkenntnis des Ereignisses mit.

10. Härteklausel

Für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere unvorhersehbare erhebliche Preisschwankungen dazu führen, dass
für eine der Parteien die Vertragsdurchführung eine unzumutbare Härte darstellen würde, werden sich die Parteien um eine
einvernehmliche Anpassung des Vertrages bemühen.

11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Essen. Teichmann Krane ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand
des Kunden geltend zu machen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen davon nicht
berührt.
 

Ralf Teichmann GmbH
Stand April 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ralf Teichmann GmbH - 2019